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   BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97   

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https://dejure.org/1997,6169
BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97 (https://dejure.org/1997,6169)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1997 - XII ZB 108/97 (https://dejure.org/1997,6169)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1997 - XII ZB 108/97 (https://dejure.org/1997,6169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2, § 85 Abs. 2
    Falsche Eintragung des Fristablaufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 269
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97
    Hätte die Anwaltssekretärin die für die Behandlung der vorliegenden Sache bestehenden Weisungen - Eintragung des von dem Prozeßbevollmächtigten genannten Fristablaufs am 1. April 1997 und Vorlage der Akte bei Vorfrist - erfüllt, dann hätte die Berufungsbegründungsfrist ungeachtet des Umstandes, daß ihr Ablauf nicht bereits bei Einlegung der Berufung im Fristenkalender notiert war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 = BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 6 m.w.N.) gewahrt werden können.
  • BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97

    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97
    Soweit das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung deshalb bejaht hat, weil dieser in seiner Kanzlei keine allgemeine Anordnung dahin getroffen habe, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits bei Einlegung der Berufung vorläufig im Kalender einzutragen, hat sich der hierin liegende Organisationsmangel im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt (vgl. insoweit BGH Beschluß vom 5. November 1975 - IVb ZB 32/75 = VersR 1976, 295 f.; auch Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.11.1975 - IV ZB 32/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Sand bei falscher Fristberechnung durch

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97
    Soweit das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung deshalb bejaht hat, weil dieser in seiner Kanzlei keine allgemeine Anordnung dahin getroffen habe, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits bei Einlegung der Berufung vorläufig im Kalender einzutragen, hat sich der hierin liegende Organisationsmangel im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt (vgl. insoweit BGH Beschluß vom 5. November 1975 - IVb ZB 32/75 = VersR 1976, 295 f.; auch Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (ua. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b aa der Gründe; BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - aaO; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - aaO; im Ergebnis abweichend 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).
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